#NRWissenswert Nr. 20

11.06.2024
Wissen

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Platz im Landtag zu erhalten: Entweder man wird direkt gewählt, hat also in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen bekommen; oder aber man kommt über die sogenannte Landesliste der jeweiligen Partei ins Parlament (Listenmandat).

Mit seiner Erststimme wählt man eine/n der Kandidat/innen, deren Namen auf der linken Spalte des Wahlzettels aufgeführt sind. Das sind die sogenannten Direktkandidat/innen. Sie bewerben sich im Wahlkreis der Wähler direkt um einen Sitz im Landtag. Wer von den Direktkandidaten die Mehrzahl der gültigen Stimmen im Wahlkreis erhält, dem steht dieser Sitz im Landtag Nordrhein-Westfalen zu. Er oder sie hat von den Wählern ein Direktmandat erhalten. Das heißt, die Wahlberechtigten haben der Kandidatin oder dem Kandidaten den Auftrag gegeben, sie im Landtag zu vertreten.

Sind die Direktmandate vergeben, ziehen mindestens 53 weitere Abgeordnete über die Landesliste ihrer Partei ins Parlament ein. Hier zählt der Stimmanteil der Partei an den Zweitstimmen (Verhältniswahlrecht). Dazu werden zunächst die gültigen Stimmen gezählt. Nur Parteien, die mindestens fünf Prozent dieser Gesamtstimmenzahl erreichen, ziehen ins Parlament ein. Das mathematische Verfahren, mit dem die genaue Zahl der Mandate der Parteien berechnet wird, ist in § 33 Landeswahlgesetz in Verbindung mit § 58 Landeswahlordnung festgelegt.