*1:
Die Grundsteuer A ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Hinweis: Das Grundsteuermessbetragsvolumen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist durch die Reform stark gesunken, da die Wohnungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zukünftig zum Grundvermögen (siehe Grundsteuer B) zählen. Dies wurde bei der Berechnung der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze entsprechend berücksichtigt (siehe Hinweise zur Ermittlungder aufkommensneutralen Hebesätze).
*2:
Die Grundsteuer B ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen gehören unter anderem
• unbebaute Grundstücke,
• Ein- und Zweifamilienhäuser oder
• Geschäftsgrundstücke.
*3:
Die Grundsteuer B für Wohngrundstücke ist ein optionaler Hebesatz für folgende Grundstücksarten: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Diese Hebesätze sind in einem derzeit dem Landtag zur Entscheidung vorliegenden Gesetzentwurf als Option für die Kommunen vorgesehen. Ob Ihre Kommune diese Variante wählt, bleibt der Kommune im Rahmen Ihres Selbstverwaltungsrechts vorbehalten.
*4:
Die Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke ist ein optionaler Hebesatz für folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke. Diese Hebesätze sind in einem derzeit dem Landtag zur Entscheidung vorliegenden Gesetzentwurf als Option für die Kommunen vorgesehen. Ob Ihre Kommune diese Variante wählt, bleibt der Kommune im Rahmen Ihres Selbstverwaltungsrechts vorbehalten.